Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Auch bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle kommt es nur deshalb darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % nicht zulässig wäre (Hinweis Bescheid der Berufungskommission vom 10. November 2008, Zl. 98/10- BK/08). Dies verbietet es jedoch keinesfalls dem Beamten den durch die Organisationsänderung neu geschaffenen Arbeitsplatz, an dem noch mehr als 75 % seiner bisherigen Arbeitsplatzaufgaben zusammengefasst erhalten geblieben sind, in seiner neukonfigurierten (leicht veränderten) Form im Wege einer Verwendungsänderung zuzuweisen. Oder - anders gewendet - die zitierte Judikatur soll den Beamten davor schützen, dass eine geringfügige (unter 25 % gelegene) Änderung seiner Verwendung an ein und derselben Dienststelle zum Entzug dieser Verwendung insgesamt führt; sie soll ihn demgegenüber nicht davor schützen, dass ihm eine geringfügig veränderte Verwendung im Wege einer Verwendungsänderung zugewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120125.X05Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014