RS Vwgh 2013/4/17 2012/12/0125

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
DBR Stmk 2003 §18;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat in ihrem Bescheid vom 29. Dezember 2011, 114/14-BK/11, ausgesprochen, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Die Versetzung eines Beamten hat auf Grund eines Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 38 ff in Bescheidform zu erfolgen. Der VwGH hält diese Rechtsprechung nicht nur für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend, sondern übernimmt sie auch für Versetzungen gemäß § 18 Stmk DBR 2003.Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat in ihrem Bescheid vom 29. Dezember 2011, 114/14-BK/11, ausgesprochen, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Die Versetzung eines Beamten hat auf Grund eines Verfahrens nach den Bestimmungen der Paragraphen 38, ff in Bescheidform zu erfolgen. Der VwGH hält diese Rechtsprechung nicht nur für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend, sondern übernimmt sie auch für Versetzungen gemäß Paragraph 18, Stmk DBR 2003.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120125.X04

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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