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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat in ihrem Bescheid vom 29. Dezember 2011, 114/14-BK/11, ausgesprochen, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Die Versetzung eines Beamten hat auf Grund eines Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 38 ff in Bescheidform zu erfolgen. Der VwGH hält diese Rechtsprechung nicht nur für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend, sondern übernimmt sie auch für Versetzungen gemäß § 18 Stmk DBR 2003.Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat in ihrem Bescheid vom 29. Dezember 2011, 114/14-BK/11, ausgesprochen, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Die Versetzung eines Beamten hat auf Grund eines Verfahrens nach den Bestimmungen der Paragraphen 38, ff in Bescheidform zu erfolgen. Der VwGH hält diese Rechtsprechung nicht nur für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend, sondern übernimmt sie auch für Versetzungen gemäß Paragraph 18, Stmk DBR 2003.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120125.X04Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014