Index
L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §38 Abs1;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 7b Abs. 1 Slbg LBG 1987 stellt die dort definierte Versetzung auf einen Wechsel des Dienstortes ab. Diese Regelung geht auf § 4 lit. g sublit. aa und bb Slbg LBG idF der Landesbeamtengesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 61, zurück. Dort wird der grundsätzlich für anwendbar erklärte § 38 des BDG 1979, welcher für den Versetzungsbegriff ausdrücklich nicht auf einen Dienstort-, sondern auf einen Dienststellenwechsel abstellt, für Salzburger Landesbeamte mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass - unbeschadet des § 40 Abs. 2 LGB - als Versetzung die dauernde Zuweisung eines Beamten auf einen Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienstortes anzusehen ist, wobei eine Versetzung auch auf einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen kann. Die Festlegung dieser Maßgabe in § 4 lit. g LBG idF LGBl. Nr. 61/1980 und die dem folgende Formulierung des § 7b Abs. 1 Slbg LBG 1987 idF LGBl. Nr. 3/2000 wäre aber schlechthin sinnlos, würde unter "Dienstort" im Verständnis der eben zitierten Bestimmungen ohnedies die jeweilige "Dienststelle" des Landesbeamten zu verstehen sein. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die in der Landesbeamtengesetz-Novelle 1980 vorgesehene Maßgabe gerade bewirken sollte, dass in Abweichung von § 38 Abs. 1 BDG 1979 ein bloßer Wechsel der Dienststelle ohne Wechsel des Dienstortes keine Versetzung im Verständnis des LBG darstellt.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 7 b, Absatz eins, Slbg LBG 1987 stellt die dort definierte Versetzung auf einen Wechsel des Dienstortes ab. Diese Regelung geht auf Paragraph 4, Litera g, Sub-Litera, a, a und b, b Slbg LBG in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 61, zurück. Dort wird der grundsätzlich für anwendbar erklärte Paragraph 38, des BDG 1979, welcher für den Versetzungsbegriff ausdrücklich nicht auf einen Dienstort-, sondern auf einen Dienststellenwechsel abstellt, für Salzburger Landesbeamte mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass - unbeschadet des Paragraph 40, Absatz 2, LGB - als Versetzung die dauernde Zuweisung eines Beamten auf einen Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienstortes anzusehen ist, wobei eine Versetzung auch auf einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen kann. Die Festlegung dieser Maßgabe in Paragraph 4, Litera g, LBG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1980, und die dem folgende Formulierung des Paragraph 7 b, Absatz eins, Slbg LBG 1987 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2000, wäre aber schlechthin sinnlos, würde unter "Dienstort" im Verständnis der eben zitierten Bestimmungen ohnedies die jeweilige "Dienststelle" des Landesbeamten zu verstehen sein. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die in der Landesbeamtengesetz-Novelle 1980 vorgesehene Maßgabe gerade bewirken sollte, dass in Abweichung von Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 ein bloßer Wechsel der Dienststelle ohne Wechsel des Dienstortes keine Versetzung im Verständnis des LBG darstellt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120124.X01Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013