RS Vwgh 2013/4/17 2012/12/0124

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §38;
LBG Slbg 1987 §7b Abs1 idF 2000/003;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 7b Abs. 1 Slbg LBG 1987 stellt die dort definierte Versetzung auf einen Wechsel des Dienstortes ab. Diese Regelung geht auf § 4 lit. g sublit. aa und bb Slbg LBG idF der Landesbeamtengesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 61, zurück. Dort wird der grundsätzlich für anwendbar erklärte § 38 des BDG 1979, welcher für den Versetzungsbegriff ausdrücklich nicht auf einen Dienstort-, sondern auf einen Dienststellenwechsel abstellt, für Salzburger Landesbeamte mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass - unbeschadet des § 40 Abs. 2 LGB - als Versetzung die dauernde Zuweisung eines Beamten auf einen Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienstortes anzusehen ist, wobei eine Versetzung auch auf einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen kann. Die Festlegung dieser Maßgabe in § 4 lit. g LBG idF LGBl. Nr. 61/1980 und die dem folgende Formulierung des § 7b Abs. 1 Slbg LBG 1987 idF LGBl. Nr. 3/2000 wäre aber schlechthin sinnlos, würde unter "Dienstort" im Verständnis der eben zitierten Bestimmungen ohnedies die jeweilige "Dienststelle" des Landesbeamten zu verstehen sein. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die in der Landesbeamtengesetz-Novelle 1980 vorgesehene Maßgabe gerade bewirken sollte, dass in Abweichung von § 38 Abs. 1 BDG 1979 ein bloßer Wechsel der Dienststelle ohne Wechsel des Dienstortes keine Versetzung im Verständnis des LBG darstellt.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 7 b, Absatz eins, Slbg LBG 1987 stellt die dort definierte Versetzung auf einen Wechsel des Dienstortes ab. Diese Regelung geht auf Paragraph 4, Litera g, Sub-Litera, a, a und b, b Slbg LBG in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 61, zurück. Dort wird der grundsätzlich für anwendbar erklärte Paragraph 38, des BDG 1979, welcher für den Versetzungsbegriff ausdrücklich nicht auf einen Dienstort-, sondern auf einen Dienststellenwechsel abstellt, für Salzburger Landesbeamte mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass - unbeschadet des Paragraph 40, Absatz 2, LGB - als Versetzung die dauernde Zuweisung eines Beamten auf einen Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienstortes anzusehen ist, wobei eine Versetzung auch auf einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen kann. Die Festlegung dieser Maßgabe in Paragraph 4, Litera g, LBG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1980, und die dem folgende Formulierung des Paragraph 7 b, Absatz eins, Slbg LBG 1987 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2000, wäre aber schlechthin sinnlos, würde unter "Dienstort" im Verständnis der eben zitierten Bestimmungen ohnedies die jeweilige "Dienststelle" des Landesbeamten zu verstehen sein. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die in der Landesbeamtengesetz-Novelle 1980 vorgesehene Maßgabe gerade bewirken sollte, dass in Abweichung von Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 ein bloßer Wechsel der Dienststelle ohne Wechsel des Dienstortes keine Versetzung im Verständnis des LBG darstellt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120124.X01

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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