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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §38 Abs6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/12/0128 E 27. Juni 2013Rechtssatz
Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat zu der - dem § 18 Abs. 5 Stmk DBR 2003 entsprechenden - Bestimmung des § 38 Abs. 6 des BDG 1979 in ihrem Bescheid vom 22. Mai 2009, Zl. 23/10- BK/09, insbesondere Folgendes ausgeführt: Grundsätzlich sind im Rahmen des Vorhalteverfahrens gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 dem Beamten seine neue Dienststelle und seine neue Verwendung bekannt zu geben. Die sogenannte Zustimmungsfiktion nach dieser Gesetzesbestimmung kann sich freilich nur auf jene Personalmaßnahme beziehen, welche Gegenstand des in dieser Bestimmung geregelten Vorhaltes war. Darüber hinaus setzt der Eintritt dieser Fiktion voraus, dass das Vorhalteverfahren gesetzmäßig durchgeführt wurde, also insbesondere auch, dass der Zielarbeitsplatz im Vorhalt hinreichend präzisiert ist. Ist eine Abberufung ohne Zuweisung jedweder neuen Verwendung beabsichtigt, so kann von der Dienstbehörde zwar nicht die Angabe eines Zielarbeitsplatzes im Vorhalteverfahren verlangt werden; freilich ist zu bedenken, dass es sich bei der in § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 genannten Personalmaßnahme um einen tiefgreifenden Eingriff in die dienstrechtliche Stellung eines Beamten handelt. Ein - im Prinzip zulässiger und die Zustimmungsfiktion zu begründen geeigneter - Vorhalt einer derartigen beabsichtigen Maßnahme muss, um der besonderen Warnfunktion für den Beamten zu genügen, klar zum Ausdruck bringen, dass die Abberufung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung erfolgen soll, eben um sich von einem unvollständigen Vorhalt ohne Angabe des Zielarbeitsplatzes deutlich zu unterscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet diese Ausführungen nicht nur für den Bereich des § 38 Abs. 6 BDG 1979 für zutreffend, sondern überträgt sie auch auf die Erfordernisse eines Vorhaltes gemäß § 18 Abs. 5 Stmk DBR 2003.Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat zu der - dem Paragraph 18, Absatz 5, Stmk DBR 2003 entsprechenden - Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6, des BDG 1979 in ihrem Bescheid vom 22. Mai 2009, Zl. 23/10- BK/09, insbesondere Folgendes ausgeführt: Grundsätzlich sind im Rahmen des Vorhalteverfahrens gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 dem Beamten seine neue Dienststelle und seine neue Verwendung bekannt zu geben. Die sogenannte Zustimmungsfiktion nach dieser Gesetzesbestimmung kann sich freilich nur auf jene Personalmaßnahme beziehen, welche Gegenstand des in dieser Bestimmung geregelten Vorhaltes war. Darüber hinaus setzt der Eintritt dieser Fiktion voraus, dass das Vorhalteverfahren gesetzmäßig durchgeführt wurde, also insbesondere auch, dass der Zielarbeitsplatz im Vorhalt hinreichend präzisiert ist. Ist eine Abberufung ohne Zuweisung jedweder neuen Verwendung beabsichtigt, so kann von der Dienstbehörde zwar nicht die Angabe eines Zielarbeitsplatzes im Vorhalteverfahren verlangt werden; freilich ist zu bedenken, dass es sich bei der in Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 genannten Personalmaßnahme um einen tiefgreifenden Eingriff in die dienstrechtliche Stellung eines Beamten handelt. Ein - im Prinzip zulässiger und die Zustimmungsfiktion zu begründen geeigneter - Vorhalt einer derartigen beabsichtigen Maßnahme muss, um der besonderen Warnfunktion für den Beamten zu genügen, klar zum Ausdruck bringen, dass die Abberufung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung erfolgen soll, eben um sich von einem unvollständigen Vorhalt ohne Angabe des Zielarbeitsplatzes deutlich zu unterscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet diese Ausführungen nicht nur für den Bereich des Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 für zutreffend, sondern überträgt sie auch auf die Erfordernisse eines Vorhaltes gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Stmk DBR 2003.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120121.X01Im RIS seit
22.05.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017