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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - nach der Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden (Hinweis Bescheid der Berufungskommission vom 23. Oktober 2007, 126/10-BK/07). Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (Hinweis Bescheid der Berufungskommission vom 31. Juli 2003, 169/9-BK/03).Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - nach der Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden (Hinweis Bescheid der Berufungskommission vom 23. Oktober 2007, 126/10-BK/07). Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (Hinweis Bescheid der Berufungskommission vom 31. Juli 2003, 169/9-BK/03).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120116.X06Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
05.12.2014