RS Vwgh 2013/4/17 2012/12/0116

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
DBR Stmk 2003 §18;
DBR Stmk 2003 §20;
DBR Stmk 2003 §249;

Rechtssatz

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - nach der Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden (Hinweis Bescheid der Berufungskommission vom 23. Oktober 2007, 126/10-BK/07). Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (Hinweis Bescheid der Berufungskommission vom 31. Juli 2003, 169/9-BK/03).Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - nach der Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden (Hinweis Bescheid der Berufungskommission vom 23. Oktober 2007, 126/10-BK/07). Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (Hinweis Bescheid der Berufungskommission vom 31. Juli 2003, 169/9-BK/03).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120116.X06

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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