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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §141;Rechtssatz
Die Auslegung des § 113e Abs. 2 Z. 4 GehG 1956, wonach die Gebührlichkeit der Zulage nicht mit Ablauf des (befristeten) Ernennungs-/Bestellungszeitraumes endet, sondern drei Jahre nach Wirksamkeit der mit Bescheid verfügten Verwendungsänderung, würde insofern die Grenzen jeglicher Auslegung sprengen, als sie den Tatbestand des § 113e Abs. 2 Z. 4 GehG 1956 jeglicher normativer Bedeutung berauben würde, weil nach einem derart gewonnenen Auslegungsergebnis der Anspruch auf Fortbezug nach § 113e Abs. 1 GehG 1956 nur zufolge des ersten Satzes des Abs. 2 leg. cit. (spätestens) drei Jahre nach der durch die Organisationsänderung bedingten (verschlechternden) Verwendungsänderung enden würde, somit ein vorzeitiges Enden (vorliegenden Falls) nach Abs. 2 Z. 4 leg.cit. überhaupt nicht in Betracht käme.Die Auslegung des Paragraph 113 e, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956, wonach die Gebührlichkeit der Zulage nicht mit Ablauf des (befristeten) Ernennungs-/Bestellungszeitraumes endet, sondern drei Jahre nach Wirksamkeit der mit Bescheid verfügten Verwendungsänderung, würde insofern die Grenzen jeglicher Auslegung sprengen, als sie den Tatbestand des Paragraph 113 e, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 jeglicher normativer Bedeutung berauben würde, weil nach einem derart gewonnenen Auslegungsergebnis der Anspruch auf Fortbezug nach Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG 1956 nur zufolge des ersten Satzes des Absatz 2, leg. cit. (spätestens) drei Jahre nach der durch die Organisationsänderung bedingten (verschlechternden) Verwendungsänderung enden würde, somit ein vorzeitiges Enden (vorliegenden Falls) nach Absatz 2, Ziffer 4, leg.cit. überhaupt nicht in Betracht käme.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120103.X01Im RIS seit
15.05.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013