RS Vwgh 2013/4/17 2011/22/0103

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litb;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
EURallg;
NAG 2005 §54;
NAG 2005 §57;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/22/0104

Rechtssatz

Trifft es zu, dass der Sohn der Fremden entsprechend seinen, auch durch die Vorlage von Unterlagen (Meldebestätigungen) untermauerten Angaben unter Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 lit. b RL 2004/38/EG über vier Monate in Deutschland aufhältig war, ist von einer tatsächlichen und effektiven Ausübung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Sinn dieser RL durch den Sohn der Fremden auszugehen, wodurch eine ausreichende Grundlage für die Anwendung von § 57 iVm § 54 NAG 2005 gegeben wäre (Hinweis E vom 20. März 2012, 2010/21/0438, sowie das E vom 23. Februar 2012, 2010/22/0011). Hat die Behörde dagegen Zweifel an der tatsächlichen Wohnungsnahme des Sohnes der Fremden in Deutschland gehabt, hätte sie nähere Erhebungen zu Art und Umständen seines Aufenthaltes pflegen müssen, wofür schon seine persönliche Vernehmung zweckmäßig gewesen wäre, um geeignete Feststellungen treffen zu können. Indem sie stattdessen in Verkennung der Rechtslage seine bloße Wohnungsnahme - mangels Vorlage einer Anmeldebescheinigung - als rechtlich unerheblich einstufte und sich nur auf Auszüge des Registers des Hauptverbandes und des Melderegisters stützte anstatt die konkreten Umstände des Sachverhaltes zu erheben, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet.Trifft es zu, dass der Sohn der Fremden entsprechend seinen, auch durch die Vorlage von Unterlagen (Meldebestätigungen) untermauerten Angaben unter Einhaltung der Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, Litera b, RL 2004/38/EG über vier Monate in Deutschland aufhältig war, ist von einer tatsächlichen und effektiven Ausübung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Sinn dieser RL durch den Sohn der Fremden auszugehen, wodurch eine ausreichende Grundlage für die Anwendung von Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 54, NAG 2005 gegeben wäre (Hinweis E vom 20. März 2012, 2010/21/0438, sowie das E vom 23. Februar 2012, 2010/22/0011). Hat die Behörde dagegen Zweifel an der tatsächlichen Wohnungsnahme des Sohnes der Fremden in Deutschland gehabt, hätte sie nähere Erhebungen zu Art und Umständen seines Aufenthaltes pflegen müssen, wofür schon seine persönliche Vernehmung zweckmäßig gewesen wäre, um geeignete Feststellungen treffen zu können. Indem sie stattdessen in Verkennung der Rechtslage seine bloße Wohnungsnahme - mangels Vorlage einer Anmeldebescheinigung - als rechtlich unerheblich einstufte und sich nur auf Auszüge des Registers des Hauptverbandes und des Melderegisters stützte anstatt die konkreten Umstände des Sachverhaltes zu erheben, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011220103.X02

Im RIS seit

22.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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