Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/22/0104Rechtssatz
Trifft es zu, dass der Sohn der Fremden entsprechend seinen, auch durch die Vorlage von Unterlagen (Meldebestätigungen) untermauerten Angaben unter Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 lit. b RL 2004/38/EG über vier Monate in Deutschland aufhältig war, ist von einer tatsächlichen und effektiven Ausübung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Sinn dieser RL durch den Sohn der Fremden auszugehen, wodurch eine ausreichende Grundlage für die Anwendung von § 57 iVm § 54 NAG 2005 gegeben wäre (Hinweis E vom 20. März 2012, 2010/21/0438, sowie das E vom 23. Februar 2012, 2010/22/0011). Hat die Behörde dagegen Zweifel an der tatsächlichen Wohnungsnahme des Sohnes der Fremden in Deutschland gehabt, hätte sie nähere Erhebungen zu Art und Umständen seines Aufenthaltes pflegen müssen, wofür schon seine persönliche Vernehmung zweckmäßig gewesen wäre, um geeignete Feststellungen treffen zu können. Indem sie stattdessen in Verkennung der Rechtslage seine bloße Wohnungsnahme - mangels Vorlage einer Anmeldebescheinigung - als rechtlich unerheblich einstufte und sich nur auf Auszüge des Registers des Hauptverbandes und des Melderegisters stützte anstatt die konkreten Umstände des Sachverhaltes zu erheben, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet.Trifft es zu, dass der Sohn der Fremden entsprechend seinen, auch durch die Vorlage von Unterlagen (Meldebestätigungen) untermauerten Angaben unter Einhaltung der Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, Litera b, RL 2004/38/EG über vier Monate in Deutschland aufhältig war, ist von einer tatsächlichen und effektiven Ausübung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Sinn dieser RL durch den Sohn der Fremden auszugehen, wodurch eine ausreichende Grundlage für die Anwendung von Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 54, NAG 2005 gegeben wäre (Hinweis E vom 20. März 2012, 2010/21/0438, sowie das E vom 23. Februar 2012, 2010/22/0011). Hat die Behörde dagegen Zweifel an der tatsächlichen Wohnungsnahme des Sohnes der Fremden in Deutschland gehabt, hätte sie nähere Erhebungen zu Art und Umständen seines Aufenthaltes pflegen müssen, wofür schon seine persönliche Vernehmung zweckmäßig gewesen wäre, um geeignete Feststellungen treffen zu können. Indem sie stattdessen in Verkennung der Rechtslage seine bloße Wohnungsnahme - mangels Vorlage einer Anmeldebescheinigung - als rechtlich unerheblich einstufte und sich nur auf Auszüge des Registers des Hauptverbandes und des Melderegisters stützte anstatt die konkreten Umstände des Sachverhaltes zu erheben, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011220103.X02Im RIS seit
22.05.2013Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013