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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §24;Rechtssatz
Durch die Einzahlung von Stammkapital allein kann noch kein Transfer von Investitionskapital im Sinn des § 24 AuslBG nachgewiesen werden. Auch unter Bedachtnahme darauf, dass sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten die Zahlung eines Abtretungspreises für die Geschäftsanteile ergibt, kann in dieser Leistung ein Transfer von Investitionskapital im Sinn des § 24 AuslBG und ein damit verbundener zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft nicht gesehen werden (vgl. etwa das einen Kaufpreis für Unternehmensteile betreffende Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0316, und das die Leistung einer Kaution betreffende hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0110).Durch die Einzahlung von Stammkapital allein kann noch kein Transfer von Investitionskapital im Sinn des Paragraph 24, AuslBG nachgewiesen werden. Auch unter Bedachtnahme darauf, dass sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten die Zahlung eines Abtretungspreises für die Geschäftsanteile ergibt, kann in dieser Leistung ein Transfer von Investitionskapital im Sinn des Paragraph 24, AuslBG und ein damit verbundener zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft nicht gesehen werden vergleiche etwa das einen Kaufpreis für Unternehmensteile betreffende Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0316, und das die Leistung einer Kaution betreffende hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010220204.X01Im RIS seit
22.05.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013