RS Vwgh 2013/4/17 2010/22/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2013
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24;
NAG 2005 §41;
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Rechtssatz

Durch die Einzahlung von Stammkapital allein kann noch kein Transfer von Investitionskapital im Sinn des § 24 AuslBG nachgewiesen werden. Auch unter Bedachtnahme darauf, dass sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten die Zahlung eines Abtretungspreises für die Geschäftsanteile ergibt, kann in dieser Leistung ein Transfer von Investitionskapital im Sinn des § 24 AuslBG und ein damit verbundener zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft nicht gesehen werden (vgl. etwa das einen Kaufpreis für Unternehmensteile betreffende Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0316, und das die Leistung einer Kaution betreffende hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0110).Durch die Einzahlung von Stammkapital allein kann noch kein Transfer von Investitionskapital im Sinn des Paragraph 24, AuslBG nachgewiesen werden. Auch unter Bedachtnahme darauf, dass sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten die Zahlung eines Abtretungspreises für die Geschäftsanteile ergibt, kann in dieser Leistung ein Transfer von Investitionskapital im Sinn des Paragraph 24, AuslBG und ein damit verbundener zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft nicht gesehen werden vergleiche etwa das einen Kaufpreis für Unternehmensteile betreffende Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0316, und das die Leistung einer Kaution betreffende hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010220204.X01

Im RIS seit

22.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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