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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/13/0069Rechtssatz
Im gegebenen Fall verwaltet die abgabepflichtige GmbH ein Einkaufszentrum in Wien. Eigentümerin und Vermieterin der Geschäftslokale im Einkaufszentrum ist eine an der Abgabepflichtigen zu 90 % beteiligte Privatstiftung. Die Zentrumsverwaltung (im Streitzeitraum: die Abgabepflichtige) ist laut den Mietverträgen "mit der Durchführung eines allen Mietern gemeinsam dienenden Marketings, gemeinsamer Werbung und Werbeveranstaltungen sowie der Public-Relations-Arbeit betraut", die Mieter haben "hiefür" ein monatliches Werbekostenpauschale zu entrichten haben und das Aufkommen daraus ist "für die genannten Zwecke zu verwenden und gesondert zu verwalten" (§ 23 der Mietverträge). Hatten die Mieter ein Recht darauf, dass die gemäß § 23 der Mietverträge von ihnen zu entrichtenden Beträge gesondert verwaltet und zur Gänze für den in dieser Vertragsbestimmung umschriebenen, "allen Mietern gemeinsam dienenden" Zweck ausgegeben würden, so gelangten die Beträge nur bei Missachtung dieses Rechts in die wirtschaftliche Verfügungsmacht der Vermieterin oder der Abgabepflichtigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Doralt, EStG11, § 4 Tz 217, und das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, 90/13/0104, VwSlg 6549 F/1990).Im gegebenen Fall verwaltet die abgabepflichtige GmbH ein Einkaufszentrum in Wien. Eigentümerin und Vermieterin der Geschäftslokale im Einkaufszentrum ist eine an der Abgabepflichtigen zu 90 % beteiligte Privatstiftung. Die Zentrumsverwaltung (im Streitzeitraum: die Abgabepflichtige) ist laut den Mietverträgen "mit der Durchführung eines allen Mietern gemeinsam dienenden Marketings, gemeinsamer Werbung und Werbeveranstaltungen sowie der Public-Relations-Arbeit betraut", die Mieter haben "hiefür" ein monatliches Werbekostenpauschale zu entrichten haben und das Aufkommen daraus ist "für die genannten Zwecke zu verwenden und gesondert zu verwalten" (Paragraph 23, der Mietverträge). Hatten die Mieter ein Recht darauf, dass die gemäß Paragraph 23, der Mietverträge von ihnen zu entrichtenden Beträge gesondert verwaltet und zur Gänze für den in dieser Vertragsbestimmung umschriebenen, "allen Mietern gemeinsam dienenden" Zweck ausgegeben würden, so gelangten die Beträge nur bei Missachtung dieses Rechts in die wirtschaftliche Verfügungsmacht der Vermieterin oder der Abgabepflichtigen vergleiche in diesem Zusammenhang auch Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 217, und das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, 90/13/0104, VwSlg 6549 F/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130065.X04Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017