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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs7 idF 2011/I/038;Rechtssatz
§ 55a Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 spricht ausdrücklich - unter Bezugnahme auf die in § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene 14-tägige Frist - von der Möglichkeit einer Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise. Insoweit wird auch für asylrechtliche Ausweisungen die Regelung des § 55 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 nachgebildet, die ihrerseits bei Rückkehrentscheidungen nach § 52 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ausnahmsweise die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für die freiwillige Ausreise vorsieht. Auch auf Grund dieser Parallelität kann nicht zweifelhaft sein, dass umgekehrt die in § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 grundsätzlich für die freiwillige Ausreise schon von Gesetzes wegen eingeräumte 14- tägige "Basisfrist" dem Wesen nach jener Frist entsprechen soll, die gemäß § 55 legcit im Regelfall als mit einer Rückkehrentscheidung einhergehende Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen ist. Nur eine derartige Sichtweise wird der Anordnung des § 10 Abs. 7 legcit, wonach eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FrPolG 2005 (§ 52 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011) gilt, gerecht. Die Fremde wurde wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a FrPolG 2005 bestraft. Nachdem die Frist des § 10 Abs. 7 legcit der Sache nach als Frist für die freiwillige Ausreise iSd § 55 legcit zu begreifen ist, kann § 120 Abs. 5 Z 5 FrPolG 2005 nur so verstanden werden, dass auch während der in § 10 Abs. 7 legcit vorgesehenen 14-tägigen Frist keine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FrPolG 2005 gegeben sein soll. Ein anderes Ergebnis würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wäre es doch nicht einsichtig, dass die nach § 55a legcit verlängerte Frist, nicht jedoch die "Basisfrist" nach § 10 Abs. 7 legcit von § 120 Abs. 5 Z 5 FrPolG 2005 erfasst wird. Mit diesem Strafausschließungsgrund soll insgesamt gewährleistet werden, dass die dem Fremden für eine freiwillige Ausreise - unter welchem Titel immer - offen stehende Frist von der Strafbarkeit wegen unrechtmäßigen Aufenthalts ausgenommen bleibt.Paragraph 55 a, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 spricht ausdrücklich - unter Bezugnahme auf die in Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene 14-tägige Frist - von der Möglichkeit einer Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise. Insoweit wird auch für asylrechtliche Ausweisungen die Regelung des Paragraph 55, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 nachgebildet, die ihrerseits bei Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ausnahmsweise die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für die freiwillige Ausreise vorsieht. Auch auf Grund dieser Parallelität kann nicht zweifelhaft sein, dass umgekehrt die in Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 grundsätzlich für die freiwillige Ausreise schon von Gesetzes wegen eingeräumte 14- tägige "Basisfrist" dem Wesen nach jener Frist entsprechen soll, die gemäß Paragraph 55, legcit im Regelfall als mit einer Rückkehrentscheidung einhergehende Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen ist. Nur eine derartige Sichtweise wird der Anordnung des Paragraph 10, Absatz 7, legcit, wonach eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FrPolG 2005 (Paragraph 52, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011) gilt, gerecht. Die Fremde wurde wegen Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005 bestraft. Nachdem die Frist des Paragraph 10, Absatz 7, legcit der Sache nach als Frist für die freiwillige Ausreise iSd Paragraph 55, legcit zu begreifen ist, kann Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 5, FrPolG 2005 nur so verstanden werden, dass auch während der in Paragraph 10, Absatz 7, legcit vorgesehenen 14-tägigen Frist keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005 gegeben sein soll. Ein anderes Ergebnis würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wäre es doch nicht einsichtig, dass die nach Paragraph 55 a, legcit verlängerte Frist, nicht jedoch die "Basisfrist" nach Paragraph 10, Absatz 7, legcit von Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 5, FrPolG 2005 erfasst wird. Mit diesem Strafausschließungsgrund soll insgesamt gewährleistet werden, dass die dem Fremden für eine freiwillige Ausreise - unter welchem Titel immer - offen stehende Frist von der Strafbarkeit wegen unrechtmäßigen Aufenthalts ausgenommen bleibt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210001.X01Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017