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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs4 idF 2009/I/122;Rechtssatz
Sowohl § 35 Abs. 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 als auch der damit korrespondierende § 24 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2009 lassen für die Annahme der Behörde, es wären von ihr nach der Mitteilung des BAA, es sei in Bezug auf die Fremde die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich, zu deren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels noch irgendwelche eigenständige Beurteilungen vorzunehmen gewesen, keinen Raum. Sie hätte vielmehr "ohne weiteres" ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen gehabt, ohne dass ihr diesbezüglich eine, wenn auch nur eingeschränkte, Prüfungskompetenz zugekommen wäre. Auch die ErläutRV (330 BlgNR 24. GP 28f) belegen das, insbesondere durch den Vergleich mit der Konstellation nach § 24 Abs. 3 FrPolG 2005. Das entsprach, wie gleichfalls die ErläutRV betonen, bereits der Rechtslage vor dem FrÄG 2009. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des BAA über die Prognose einer Asylgewährung (oder die Gewährung von subsidiärem Schutz) gebunden; das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Asylgewährung (Gewährung von subsidiärem Schutz) keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FrPolG 2005 diesfalls unbeachtet zu bleiben haben (vgl. E 19. Juni 2008, 2007/21/0423).Sowohl Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 als auch der damit korrespondierende Paragraph 24, Absatz 4, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lassen für die Annahme der Behörde, es wären von ihr nach der Mitteilung des BAA, es sei in Bezug auf die Fremde die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich, zu deren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels noch irgendwelche eigenständige Beurteilungen vorzunehmen gewesen, keinen Raum. Sie hätte vielmehr "ohne weiteres" ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen gehabt, ohne dass ihr diesbezüglich eine, wenn auch nur eingeschränkte, Prüfungskompetenz zugekommen wäre. Auch die ErläutRV (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 28f) belegen das, insbesondere durch den Vergleich mit der Konstellation nach Paragraph 24, Absatz 3, FrPolG 2005. Das entsprach, wie gleichfalls die ErläutRV betonen, bereits der Rechtslage vor dem FrÄG 2009. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des BAA über die Prognose einer Asylgewährung (oder die Gewährung von subsidiärem Schutz) gebunden; das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Asylgewährung (Gewährung von subsidiärem Schutz) keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FrPolG 2005 diesfalls unbeachtet zu bleiben haben vergleiche E 19. Juni 2008, 2007/21/0423).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210265.X01Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013