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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ist der Umfang einer im Schubhaftbeschwerdeverfahren vorgelegten Vollmacht allumfassend, wobei die Vollmacht sich "nicht (speziell) auf das Schubhaftbeschwerdeverfahren" bezieht, so wird die Erhebung von Schubhaftbeschwerden allerdings von einer allgemeinen Formulierung der Vollmacht zweifelsohne mitumfasst. Unter diesem Gesichtspunkt konnte daher an der Vertretungsmacht des einschreitenden Vereins kein Zweifel bestehen, zumal für das Schubhaftbeschwerdeverfahren keine Spezialvollmacht erforderlich ist (vgl. E 19. März 2009, 2006/01/0453). Der Umstand, dass die Vollmacht bereits sieben Jahre alt ist, steht ihrem aufrechten Bestand nicht entgegen (vgl. E 10. September 1986, 86/03/0098). Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (Hinweis E 22. Mai 2012, 2008/04/0208). Entspricht die konkret aufgetragene Vorlage einer neuen Vollmacht nicht dem Gesetz, so liegt daher kein ordnungsgemäßer Verbesserungsauftrag vor. Seine Nichtbefolgung darf demnach nicht die Zurückweisung der Schubhaftbeschwerde zur Folge haben.Ist der Umfang einer im Schubhaftbeschwerdeverfahren vorgelegten Vollmacht allumfassend, wobei die Vollmacht sich "nicht (speziell) auf das Schubhaftbeschwerdeverfahren" bezieht, so wird die Erhebung von Schubhaftbeschwerden allerdings von einer allgemeinen Formulierung der Vollmacht zweifelsohne mitumfasst. Unter diesem Gesichtspunkt konnte daher an der Vertretungsmacht des einschreitenden Vereins kein Zweifel bestehen, zumal für das Schubhaftbeschwerdeverfahren keine Spezialvollmacht erforderlich ist vergleiche E 19. März 2009, 2006/01/0453). Der Umstand, dass die Vollmacht bereits sieben Jahre alt ist, steht ihrem aufrechten Bestand nicht entgegen vergleiche E 10. September 1986, 86/03/0098). Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (Hinweis E 22. Mai 2012, 2008/04/0208). Entspricht die konkret aufgetragene Vorlage einer neuen Vollmacht nicht dem Gesetz, so liegt daher kein ordnungsgemäßer Verbesserungsauftrag vor. Seine Nichtbefolgung darf demnach nicht die Zurückweisung der Schubhaftbeschwerde zur Folge haben.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Besondere Rechtsgebiete Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210260.X01Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013