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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs1;Rechtssatz
Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesasylamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht (vgl. E 19. Juni 2008, 2007/21/0423).Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesasylamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht vergleiche E 19. Juni 2008, 2007/21/0423).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210157.X03Im RIS seit
05.07.2013Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015