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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35 Abs1;Rechtssatz
Ein Kostenzuspruch hat in Konstellationen, wo die Urschrift der Erledigung und auch die vom Rechtsvertreter der Fremden vorgelegte idente Ausfertigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweisen, die Erledigung demnach nicht wirksam erlassen wurde und daher keine Bescheidqualität aufweist, zu unterbleiben (vgl. B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216; B 29. September 2011, 2010/21/0289).Ein Kostenzuspruch hat in Konstellationen, wo die Urschrift der Erledigung und auch die vom Rechtsvertreter der Fremden vorgelegte idente Ausfertigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweisen, die Erledigung demnach nicht wirksam erlassen wurde und daher keine Bescheidqualität aufweist, zu unterbleiben vergleiche B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216; B 29. September 2011, 2010/21/0289).
Schlagworte
Bescheidbeschwerde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210157.X02Im RIS seit
05.07.2013Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015