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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §120 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/21/0249 E 18. April 2013 RS 1Stammrechtssatz
Ergibt sich, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im Tatzeitpunkt nicht gerechtfertigt ist, so hat sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 auszuwirken. Denn wären auch Fremde, die derart gravierende private (und familiäre) Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung der genannten Norm erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK im Weg steht (vgl. E 2. Oktober 2012, 2011/21/0211, 0222; E 29. Februar 2012, 2010/21/0049, 0050; E 2. Oktober 2012, 2011/21/0227; E 13. Dezember 2012, 2012/21/0029).Ergibt sich, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im Tatzeitpunkt nicht gerechtfertigt ist, so hat sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 auszuwirken. Denn wären auch Fremde, die derart gravierende private (und familiäre) Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung der genannten Norm erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK im Weg steht vergleiche E 2. Oktober 2012, 2011/21/0211, 0222; E 29. Februar 2012, 2010/21/0049, 0050; E 2. Oktober 2012, 2011/21/0227; E 13. Dezember 2012, 2012/21/0029).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210012.X01Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013