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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §120 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass sich die Strafbemessung in einem Verfahren betreffend Übertretung iSd § 120 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 als unverhältnismäßig erweist, wenn eine Geldstrafe von EUR 500,--, bei einem zeitlich punktuellen Tatvorwurf und unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Fremden, verhängt wird.Ausführungen dazu, dass sich die Strafbemessung in einem Verfahren betreffend Übertretung iSd Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 als unverhältnismäßig erweist, wenn eine Geldstrafe von EUR 500,--, bei einem zeitlich punktuellen Tatvorwurf und unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Fremden, verhängt wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210249.X02Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013