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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Mit der Behauptung in seinem Recht "auf Durchführung eines fairen Verwaltungsverfahrens" verletzt zu sein, macht der Bf die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend. Zur Behandlung einer solchen Beschwerde ist der VwGH nicht zuständig (vgl. B 12. Juli 2012, 2012/02/0151).Mit der Behauptung in seinem Recht "auf Durchführung eines fairen Verwaltungsverfahrens" verletzt zu sein, macht der Bf die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend. Zur Behandlung einer solchen Beschwerde ist der VwGH nicht zuständig vergleiche B 12. Juli 2012, 2012/02/0151).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020050.X01Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013