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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl. E 24. November 1982, 81/09/0049; E 8. November 1995, 94/12/0208). Es muss aber der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt.Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird vergleiche E 24. November 1982, 81/09/0049; E 8. November 1995, 94/12/0208). Es muss aber der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090072.X02Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013