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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Das Vermögensbekenntnis dient dem Zweck festzustellen, ob ein Antragsteller ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes Verfahrenskosten bestreiten kann. Für diese Beurteilung ist es erforderlich zu wissen, ob der Antragsteller etwa über Wertpapiere, einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Werden die entsprechenden Angaben vom Antragsteller nicht gemacht, bleibt offen, ob der Antragsteller über derartiges Vermögen verfügt. Somit entzöge sich einer Überprüfung, ob der Antragsteller etwa über einen Bausparvertrag verfügt, wenn er nicht verneint hat, einen solchen Bausparvertrag zu besitzen. Nur durch die deutliche Kennzeichnung, dass über den konkret erfragten Vermögenswert nicht verfügt wird, etwa durch Hinzufügen eines Nullzeichens, kann entsprechende Klarheit geschaffen werden. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben ist dann im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers ist somit Voraussetzung, dass sämtliche Positionen im Vermögensbekenntnis ausgefüllt werden, auch wenn dies verneinend der Fall ist. Diesem Erfordernis dient der in der Einleitung zum Vermögensbekenntnis angebrachte Hinweis auf das Erfordernis zum vollständigen Ausfüllen des Vermögensbekenntnisses sowie ein Ergänzungsauftrag, wenn er vom Ausfüllen noch offener Punkte spricht. Wird einem solchen klaren und wohl kaum misszuverstehenden Auftrag nicht Folge geleistet, sondern lediglich bereits ausgefüllte Punkte belassen bzw. einer Korrektur unterzogen, kann keine Rede davon sein, dass den Antragsteller ein minderer Grad des Verschuldens daran trifft, die ursprünglich nicht ausgefüllten Punkte weiterhin unausgefüllt zu lassen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020254.X01Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013