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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/02/0053Rechtssatz
Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person (verwaltungs-)strafrechtlich verantwortlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020052.X01Im RIS seit
30.05.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013