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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/02/0077 E 20. November 1991 RS 4Stammrechtssatz
Sind die örtlichen Verhältnisse durch die vorliegenden Zeugenaussagen iVm Plankopie und Skizze hinreichend klargestellt, bedarf es keines Lokalaugenscheines (hier: Übertretungen nach der StVO).Sind die örtlichen Verhältnisse durch die vorliegenden Zeugenaussagen in Verbindung mit Plankopie und Skizze hinreichend klargestellt, bedarf es keines Lokalaugenscheines (hier: Übertretungen nach der StVO).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020002.X01Im RIS seit
05.06.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013