RS Vwgh 2013/4/23 2011/09/0199

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Veröffentlicht am 23.04.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
VwGG §46 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs3 impl;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Nach der inhaltsgleichen Bestimmung des § 46 Abs. 3 VwGG, welche daher auch für § 71 Abs. 2 AVG maßgebend ist, beginnt die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis iSd § 46 Abs. 1 VwGG (hier: § 71 Abs. 1 AVG) zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Wurzelt das Hindernis in einem Irrtum des Antragstellers über die erfolgreiche Versendung eines E-Mails, das die Berufung enthielt, an die Behörde erster Instanz, so hört in dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, auch das Hindernis iSd § 46 Abs. 1 VwGG (hier: § 71 Abs. 1 AVG) auf (vgl. B 23. Oktober 2006, 2006/12/0064). Es kommt darauf an, wann der Irrtum hätte "auffallen müssen", also auf die "Erkennbarkeit" des Irrtums (vgl. E 21. November 1977, 1558/77, VwSlg 9434 A/1977 (ergangen zu § 71 Abs. 2 AVG 1950). Der Irrtum über die erfolgreiche Versendung des E-Mails verlor jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe, dass kein Eingang der Berufung "vorab per E-Mail festzustellen ist", seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Beschwerdefrist verhindern konnte. Für den Wegfall (das "Aufhören des Hindernisses" iSd § 71 Abs. 2 erster Fall AVG) kommt es auch dann nur auf objektive Sachverhaltselemente an, wenn das "Hindernis" in einem Tatsachenirrtum des Antragstellers besteht. Objektiv musste die Fehleinschätzung über die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung schon mit der Mitteilung, die diese Fehleinschätzung des Antragstellers aufzeigte, als beseitigt gelten (vgl. B 23. Oktober 2006, 2006/12/0064), weil durch diese Mitteilung der Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste. Dass später noch ein weiterer Irrtum seines Rechtsvertreters hinzukam (verursacht dadurch, dass er seinen Rechtsvertreter über die Einbringungsprobleme im Unklaren ließ), ändert nichts.Nach der inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG, welche daher auch für Paragraph 71, Absatz 2, AVG maßgebend ist, beginnt die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG (hier: Paragraph 71, Absatz eins, AVG) zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Wurzelt das Hindernis in einem Irrtum des Antragstellers über die erfolgreiche Versendung eines E-Mails, das die Berufung enthielt, an die Behörde erster Instanz, so hört in dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, auch das Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG (hier: Paragraph 71, Absatz eins, AVG) auf vergleiche B 23. Oktober 2006, 2006/12/0064). Es kommt darauf an, wann der Irrtum hätte "auffallen müssen", also auf die "Erkennbarkeit" des Irrtums vergleiche E 21. November 1977, 1558/77, VwSlg 9434 A/1977 (ergangen zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1950). Der Irrtum über die erfolgreiche Versendung des E-Mails verlor jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe, dass kein Eingang der Berufung "vorab per E-Mail festzustellen ist", seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Beschwerdefrist verhindern konnte. Für den Wegfall (das "Aufhören des Hindernisses" iSd Paragraph 71, Absatz 2, erster Fall AVG) kommt es auch dann nur auf objektive Sachverhaltselemente an, wenn das "Hindernis" in einem Tatsachenirrtum des Antragstellers besteht. Objektiv musste die Fehleinschätzung über die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung schon mit der Mitteilung, die diese Fehleinschätzung des Antragstellers aufzeigte, als beseitigt gelten vergleiche B 23. Oktober 2006, 2006/12/0064), weil durch diese Mitteilung der Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste. Dass später noch ein weiterer Irrtum seines Rechtsvertreters hinzukam (verursacht dadurch, dass er seinen Rechtsvertreter über die Einbringungsprobleme im Unklaren ließ), ändert nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090199.X01

Im RIS seit

15.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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