Index
19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §2 Abs3;Rechtssatz
Die Versagung der Parteistellung des Ausländers im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG ist im Hinblick darauf, dass die Gültigkeit des Arbeitsvertrages zwischen ihm und dem Arbeitgeber grundsätzlich von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abhängig ist (vgl. Urteile EGMR 27. Juli 2006 in den Rechtssachen Jurisic and Collegium Mehrerau v. Austria, Appl. No. 62539/00, und Coorplan-Jenni GmbH and Hascic v. Austria, Appl. No. 10523/02), mit Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zu vereinbaren (vgl. E 14. Oktober 2011, 2011/09/0134).Die Versagung der Parteistellung des Ausländers im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG ist im Hinblick darauf, dass die Gültigkeit des Arbeitsvertrages zwischen ihm und dem Arbeitgeber grundsätzlich von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abhängig ist vergleiche Urteile EGMR 27. Juli 2006 in den Rechtssachen Jurisic and Collegium Mehrerau v. Austria, Appl. No. 62539/00, und Coorplan-Jenni GmbH and Hascic v. Austria, Appl. No. 10523/02), mit Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht zu vereinbaren vergleiche E 14. Oktober 2011, 2011/09/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090135.X01Im RIS seit
23.07.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013