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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/02/0098 E 24. August 2001 RS 6Stammrechtssatz
Für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses ist die diesbezügliche Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Dies bedeutet, dass der Proband während des Zeitraumes von 15 Minuten vor Beginn der ersten Messung die in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen, die zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könnten, unterlässt (Hinweis E 26. Jänner 2000, 99/03/0318).
(Hier: Es ist davon auszugehen, dass der Bf während des genanten Zeitraumes von 15 Minuten verfälschenden Faktoren nicht ausgesetzt war.)
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011020282.X01Im RIS seit
30.05.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013