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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
ASVG §177;Rechtssatz
Der OGH hat sich in seinem B vom 18. November 2003, 10 ObS 239/03z mit der zu § 27 Abs. 1 Tir BLKUFG 1998 inhaltsgleichen Bestimmung des § 177 ASVG "Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen" befasst. Auch zur Wortfolge, "wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen", die auch bei der Definition zur Berufskrankheit Nr. 30 der Anlage 1 zu § 177 ASVG ("durch allergisierende Stoffe verursachte Erkrankungen an Asthma bronchiale") enthalten ist, hat sich der OGH mit Urteil vom 30. April 2002, 10 ObS 102/02a, auseinandergesetzt. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsprechung auf Grund der inhaltsgleichen Regelung zu § 27 Tir BLKUFG 1998 an. Es kommt daher nicht darauf an, welche Maßnahmen nach dem Auftreten einer Gesundheitsschädigung (seien es Schutzmaßnahmen seitens des Dienstgebers oder seitens des Dienstnehmers) ergriffen werden, um die Ursache für diese Gesundheitsschäden oder deren Verschlechterung auszuschließen oder ob die Aufgabe der Tätigkeit AUCH aufgrund nicht krankheitsspezifischer Motive erfolgte, sondern ausschließlich auf die medizinisch begründete (objektive) Notwendigkeit zur Aufgabe der zuletzt geleisteten schädigenden Tätigkeiten in Verbindung mit der tatsächlichen Einstellung dieser Tätigkeiten.Der OGH hat sich in seinem B vom 18. November 2003, 10 ObS 239/03z mit der zu Paragraph 27, Absatz eins, Tir BLKUFG 1998 inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 177, ASVG "Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen" befasst. Auch zur Wortfolge, "wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen", die auch bei der Definition zur Berufskrankheit Nr. 30 der Anlage 1 zu Paragraph 177, ASVG ("durch allergisierende Stoffe verursachte Erkrankungen an Asthma bronchiale") enthalten ist, hat sich der OGH mit Urteil vom 30. April 2002, 10 ObS 102/02a, auseinandergesetzt. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsprechung auf Grund der inhaltsgleichen Regelung zu Paragraph 27, Tir BLKUFG 1998 an. Es kommt daher nicht darauf an, welche Maßnahmen nach dem Auftreten einer Gesundheitsschädigung (seien es Schutzmaßnahmen seitens des Dienstgebers oder seitens des Dienstnehmers) ergriffen werden, um die Ursache für diese Gesundheitsschäden oder deren Verschlechterung auszuschließen oder ob die Aufgabe der Tätigkeit AUCH aufgrund nicht krankheitsspezifischer Motive erfolgte, sondern ausschließlich auf die medizinisch begründete (objektive) Notwendigkeit zur Aufgabe der zuletzt geleisteten schädigenden Tätigkeiten in Verbindung mit der tatsächlichen Einstellung dieser Tätigkeiten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010090020.X01Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013