RS Vwgh 2013/4/23 2010/09/0020

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Veröffentlicht am 23.04.2013
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §177;
BLKUFG Tir 1998 §27 Abs1 idF 2006/98;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 177 heute
  2. ASVG § 177 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2024
  3. ASVG § 177 gültig von 01.09.2010 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ASVG § 177 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 177 gültig von 01.01.1986 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der OGH hat sich in seinem B vom 18. November 2003, 10 ObS 239/03z mit der zu § 27 Abs. 1 Tir BLKUFG 1998 inhaltsgleichen Bestimmung des § 177 ASVG "Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen" befasst. Auch zur Wortfolge, "wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen", die auch bei der Definition zur Berufskrankheit Nr. 30 der Anlage 1 zu § 177 ASVG ("durch allergisierende Stoffe verursachte Erkrankungen an Asthma bronchiale") enthalten ist, hat sich der OGH mit Urteil vom 30. April 2002, 10 ObS 102/02a, auseinandergesetzt. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsprechung auf Grund der inhaltsgleichen Regelung zu § 27 Tir BLKUFG 1998 an. Es kommt daher nicht darauf an, welche Maßnahmen nach dem Auftreten einer Gesundheitsschädigung (seien es Schutzmaßnahmen seitens des Dienstgebers oder seitens des Dienstnehmers) ergriffen werden, um die Ursache für diese Gesundheitsschäden oder deren Verschlechterung auszuschließen oder ob die Aufgabe der Tätigkeit AUCH aufgrund nicht krankheitsspezifischer Motive erfolgte, sondern ausschließlich auf die medizinisch begründete (objektive) Notwendigkeit zur Aufgabe der zuletzt geleisteten schädigenden Tätigkeiten in Verbindung mit der tatsächlichen Einstellung dieser Tätigkeiten.Der OGH hat sich in seinem B vom 18. November 2003, 10 ObS 239/03z mit der zu Paragraph 27, Absatz eins, Tir BLKUFG 1998 inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 177, ASVG "Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen" befasst. Auch zur Wortfolge, "wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen", die auch bei der Definition zur Berufskrankheit Nr. 30 der Anlage 1 zu Paragraph 177, ASVG ("durch allergisierende Stoffe verursachte Erkrankungen an Asthma bronchiale") enthalten ist, hat sich der OGH mit Urteil vom 30. April 2002, 10 ObS 102/02a, auseinandergesetzt. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsprechung auf Grund der inhaltsgleichen Regelung zu Paragraph 27, Tir BLKUFG 1998 an. Es kommt daher nicht darauf an, welche Maßnahmen nach dem Auftreten einer Gesundheitsschädigung (seien es Schutzmaßnahmen seitens des Dienstgebers oder seitens des Dienstnehmers) ergriffen werden, um die Ursache für diese Gesundheitsschäden oder deren Verschlechterung auszuschließen oder ob die Aufgabe der Tätigkeit AUCH aufgrund nicht krankheitsspezifischer Motive erfolgte, sondern ausschließlich auf die medizinisch begründete (objektive) Notwendigkeit zur Aufgabe der zuletzt geleisteten schädigenden Tätigkeiten in Verbindung mit der tatsächlichen Einstellung dieser Tätigkeiten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010090020.X01

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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