RS Vwgh 2013/4/24 2013/17/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2013
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Index

E1P
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;
VStG §51e Abs4;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Soweit die beschwerdeführende Partei auf das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, Zl. 2010/15/0196, betreffend die Gewährung eines Schutzes der in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte durch den Verwaltungsgerichtshof hinweist, genügt die Feststellung, dass im Beschwerdefall kein Sachverhalt gegeben ist, der zur Anwendung des Unionsrechts führen würde. Es liegt daher auch kein Anwendungsbereich der GRC im Sinne des Art. 51 GRC vor (vgl. dazu das von der beschwerdeführenden Partei genannte hg. Erkenntnis). Es besteht daher auch keine Veranlassung, eine allfällige Verdrängung der nach der hg. Rechtsprechung anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensbestimmung betreffend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und das allfällige Absehen von der Durchführung der Verhandlung (§ 51e Abs. 4 VStG; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0148, und vom 23. Mai 2012, Zl. 2011/17/0298) durch Unionsrecht zu prüfen.Soweit die beschwerdeführende Partei auf das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, Zl. 2010/15/0196, betreffend die Gewährung eines Schutzes der in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte durch den Verwaltungsgerichtshof hinweist, genügt die Feststellung, dass im Beschwerdefall kein Sachverhalt gegeben ist, der zur Anwendung des Unionsrechts führen würde. Es liegt daher auch kein Anwendungsbereich der GRC im Sinne des Artikel 51, GRC vor vergleiche dazu das von der beschwerdeführenden Partei genannte hg. Erkenntnis). Es besteht daher auch keine Veranlassung, eine allfällige Verdrängung der nach der hg. Rechtsprechung anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensbestimmung betreffend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und das allfällige Absehen von der Durchführung der Verhandlung (Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG; vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0148, und vom 23. Mai 2012, Zl. 2011/17/0298) durch Unionsrecht zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170136.X01

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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