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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der im Wege der Post beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die betreffende Briefsendung der Post tatsächlich zur Weiterbeförderung übergeben wurde (Hinweis E vom 20. Februar 2004, 2003/18/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030049.X01Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013