Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Weder ergibt sich aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, dass dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit gegeben worden wäre, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. § 45 Abs. 3 AVG). Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift versucht, das Vorbringen des Beschwerdeführers ihr gegenüber nach Erlassung des angefochtenen Bescheides als unglaubwürdig darzustellen, ändert dies nichts an der Verpflichtung der belangten Behörde, vor Erlassung ihres Bescheides Parteiengehör zu gewähren und gegebenenfalls weitere Beweisaufnahmen über Antrag der Partei durchzuführen.Weder ergibt sich aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, dass dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit gegeben worden wäre, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen vergleiche Paragraph 45, Absatz 3, AVG). Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift versucht, das Vorbringen des Beschwerdeführers ihr gegenüber nach Erlassung des angefochtenen Bescheides als unglaubwürdig darzustellen, ändert dies nichts an der Verpflichtung der belangten Behörde, vor Erlassung ihres Bescheides Parteiengehör zu gewähren und gegebenenfalls weitere Beweisaufnahmen über Antrag der Partei durchzuführen.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170139.X01Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013