RS Vwgh 2013/4/24 2012/17/0139

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Weder ergibt sich aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, dass dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit gegeben worden wäre, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. § 45 Abs. 3 AVG). Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift versucht, das Vorbringen des Beschwerdeführers ihr gegenüber nach Erlassung des angefochtenen Bescheides als unglaubwürdig darzustellen, ändert dies nichts an der Verpflichtung der belangten Behörde, vor Erlassung ihres Bescheides Parteiengehör zu gewähren und gegebenenfalls weitere Beweisaufnahmen über Antrag der Partei durchzuführen.Weder ergibt sich aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, dass dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit gegeben worden wäre, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen vergleiche Paragraph 45, Absatz 3, AVG). Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift versucht, das Vorbringen des Beschwerdeführers ihr gegenüber nach Erlassung des angefochtenen Bescheides als unglaubwürdig darzustellen, ändert dies nichts an der Verpflichtung der belangten Behörde, vor Erlassung ihres Bescheides Parteiengehör zu gewähren und gegebenenfalls weitere Beweisaufnahmen über Antrag der Partei durchzuführen.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170139.X01

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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