RS Vwgh 2013/4/24 2011/17/0293

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §53 Abs3a idF 2007/I/114;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die vorliegende Entscheidung bedurfte deshalb keiner Beschlussfassung in einem verstärkten Senat, weil der Verwaltungsgerichtshof hier eine gegenüber der Vorjudikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zl. 2007/05/0280) durch das Inkrafttreten der SPG-Novelle BGBl. I Nr. 114/2007 (mit 1. Jänner 2008) hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Befugnisse der Sicherheitsbehörden geänderte Rechtslage zu beurteilen hatte.Die vorliegende Entscheidung bedurfte deshalb keiner Beschlussfassung in einem verstärkten Senat, weil der Verwaltungsgerichtshof hier eine gegenüber der Vorjudikatur vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zl. 2007/05/0280) durch das Inkrafttreten der SPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, (mit 1. Jänner 2008) hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Befugnisse der Sicherheitsbehörden geänderte Rechtslage zu beurteilen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011170293.X04

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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