Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §53 Abs3a idF 2007/I/114;Rechtssatz
Die vorliegende Entscheidung bedurfte deshalb keiner Beschlussfassung in einem verstärkten Senat, weil der Verwaltungsgerichtshof hier eine gegenüber der Vorjudikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zl. 2007/05/0280) durch das Inkrafttreten der SPG-Novelle BGBl. I Nr. 114/2007 (mit 1. Jänner 2008) hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Befugnisse der Sicherheitsbehörden geänderte Rechtslage zu beurteilen hatte.Die vorliegende Entscheidung bedurfte deshalb keiner Beschlussfassung in einem verstärkten Senat, weil der Verwaltungsgerichtshof hier eine gegenüber der Vorjudikatur vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zl. 2007/05/0280) durch das Inkrafttreten der SPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, (mit 1. Jänner 2008) hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Befugnisse der Sicherheitsbehörden geänderte Rechtslage zu beurteilen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011170293.X04Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017