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10/10 GrundrechteNorm
ECG 2001 §18 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Bundespolizeidirektion Wien und gegen das Landespolizeikommando Wien bei der belangten Behörde (Datenschutzkommission) Administrativbeschwerde unter anderem wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten. In dieser rügte er vor allem die fehlende richterliche Bewilligung des seiner Ansicht nach vorliegenden Eingriffs in das gemäß Art. 10a StGG verfassungsgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis; bei einem verfassungskonformen Verständnis des § 53 Abs. 3a Z. 2 SPG (bzw. unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz) sei diese gerichtliche Bewilligung erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen der rechtlichen Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2012, B 1031/11 = VfSlg. 19.657, an.Der Beschwerdeführer erhob gegen die Bundespolizeidirektion Wien und gegen das Landespolizeikommando Wien bei der belangten Behörde (Datenschutzkommission) Administrativbeschwerde unter anderem wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten. In dieser rügte er vor allem die fehlende richterliche Bewilligung des seiner Ansicht nach vorliegenden Eingriffs in das gemäß Artikel 10 a, StGG verfassungsgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis; bei einem verfassungskonformen Verständnis des Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 2, SPG (bzw. unter Berücksichtigung des Paragraph 18, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz) sei diese gerichtliche Bewilligung erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen der rechtlichen Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2012, B 1031/11 = VfSlg. 19.657, an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011170293.X02Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017