RS Vwgh 2013/4/24 2011/17/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2013
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Index

10/10 Grundrechte
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41/01 Sicherheitsrecht

Norm

ECG 2001 §18 Abs1;
SPG 1991 §53 Abs3a Z2 idF 2007/I/114;
StGG Art10a;
  1. StGG Art. 10a heute
  2. StGG Art. 10a gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1974

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Bundespolizeidirektion Wien und gegen das Landespolizeikommando Wien bei der belangten Behörde (Datenschutzkommission) Administrativbeschwerde unter anderem wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten. In dieser rügte er vor allem die fehlende richterliche Bewilligung des seiner Ansicht nach vorliegenden Eingriffs in das gemäß Art. 10a StGG verfassungsgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis; bei einem verfassungskonformen Verständnis des § 53 Abs. 3a Z. 2 SPG (bzw. unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz) sei diese gerichtliche Bewilligung erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen der rechtlichen Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2012, B 1031/11 = VfSlg. 19.657, an.Der Beschwerdeführer erhob gegen die Bundespolizeidirektion Wien und gegen das Landespolizeikommando Wien bei der belangten Behörde (Datenschutzkommission) Administrativbeschwerde unter anderem wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten. In dieser rügte er vor allem die fehlende richterliche Bewilligung des seiner Ansicht nach vorliegenden Eingriffs in das gemäß Artikel 10 a, StGG verfassungsgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis; bei einem verfassungskonformen Verständnis des Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 2, SPG (bzw. unter Berücksichtigung des Paragraph 18, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz) sei diese gerichtliche Bewilligung erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen der rechtlichen Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2012, B 1031/11 = VfSlg. 19.657, an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011170293.X02

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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