TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/26 92/11/0226

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §5 Abs5;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1991/675;
ZDGNov 1991;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. August 1992, Zl. 168 678/1-IV/10/92, betreffend Feststellung der Rechtswirksamkeit einer Erklärung nach § 2 Abs. 1 ZDG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 4 und 5 Z. 5 des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 675/1991 (ZDG) fest, daß die Erklärung des Beschwerdeführers vom 27. Juli 1992, wonach er die Wehrpflicht aus Gewissensgründen gegen die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen nicht erfüllen könne, wegen Ruhens des Rechts zur Abgabe dieser Erklärung zum Zeitpunkt des Einbringens gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 ZDG nicht rechtswirksam werden kann.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge "unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verletzung von Verfahrensvorschriften", mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß er die in § 5 Abs. 1 Z. 1 ZDG normierte Frist versäumt hat. Er stützt sich jedoch im wesentlichen darauf, daß gemäß § 5a Abs. 4 ZDG der Wehrpflichtige im Zuge des Stellungsverfahrens in geeigneter Weise über das Recht, eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 abzugeben, zu informieren ist. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde (oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung) gewesen, in geeigneter Art und Weise Vorkehrungen zu treffen, damit § 5a Abs. 4 ZDG erfüllt wird. Eine Aufklärung über seine Rechte und über die Frist des § 5 Abs. 1 Z. 1 ZDG habe der Beschwerdeführer nicht erhalten.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Gesetzesverletzung liegt nicht vor. § 5a Abs. 4 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Zivildienstgesetznovelle 1991 (BGBl. Nr. 675/1991) lautet:

"(4) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§§ 24 und 25 WG) in geeigneter Weise über das Recht, eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 abzugeben, zu informieren."

Nach den Materialien zu dieser Novelle (vgl. EB zu 249 Blg. NR XVIII. GP) wurde hier analog zu der in § 5 Abs. 5 ZDG in der bis zur Novellierung geltenden Fassung enthaltenen Regelung die Informationspflicht der Militärbehörden im Stellungsverfahren gegenüber den Stellungspflichtigen über die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung normiert. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 5a Abs. 4 ZDG ist jedoch schon aus dem Grunde verfehlt, weil dem Beschwerdeführer aus der von ihm ins Treffen geführten Gesetzesbestimmung kein subjektives Recht erwächst. Sie beinhaltet eine - an die Militärbehörden gerichtete - Aufforderung, den Wehrpflichtigen über sein Recht, von der Wehrpflicht befreit zu werden und Zivildienst zu leisten, zu informieren, somit eine Begünstigung des Wehrpflichtigen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch hat. Durch die Unterlassung der Belehrung wird die in § 5 Abs. 1 Z. 1 ZDG genannte Frist nicht verlängert, d.h. daß auch im Falle, daß der Wehrpflichtige nicht im Sinne des § 5a Abs. 4 ZDG belehrt wurde, es trotzdem bei der Sanktion des § 5 Abs. 1 ZDG verbleibt, wenn er diese Frist versäumt.

Da feststeht, daß der Beschwerdeführer, der im Jahre 1982 sein Stellungsverfahren hatte, seine Erklärung nach § 2 Abs. 1 ZDG erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Einberufungsbefehles abgegeben hat, hatte die belangte Behörde die Verpflichtung, auf diesen Mangel der Erklärung gemäß § 5 Abs. 4 und 5 Z. 5 ZDG Bedacht zu nehmen und festzustellen, daß die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung nicht rechtswirksam werden kann.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110226.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten