Index
L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §52;Rechtssatz
Für die Beurteilung des nach § 19 Abs 2 Bgld JagdG 2004 bestehenden Erfordernisses der Gleichwertigkeit auszutauschender Grundflächen kommt es darauf an, dass die fraglichen Grundflächen hinsichtlich ihrer jagdlichen Nutzbarkeit möglichst gleichwertig sind, die Beurteilung der jagdlichen Nutzbarkeit ist auf dem Boden der in § 4 Bgld JagdG 2004 normierten Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes vorzunehmen (Hinweis E vom 19. Dezember 2006, 2002/03/0030, VwSlg 17.086 A). Bei der Beurteilung der Voraussetzung, dass die auszutauschenden Grundflächen möglichst gleichwertig sind, handelt es sich um eine jagdfachliche Frage, die anhand eines entsprechenden Sachverständigengutachtens von der Behörde geklärt werden muss.Für die Beurteilung des nach Paragraph 19, Absatz 2, Bgld JagdG 2004 bestehenden Erfordernisses der Gleichwertigkeit auszutauschender Grundflächen kommt es darauf an, dass die fraglichen Grundflächen hinsichtlich ihrer jagdlichen Nutzbarkeit möglichst gleichwertig sind, die Beurteilung der jagdlichen Nutzbarkeit ist auf dem Boden der in Paragraph 4, Bgld JagdG 2004 normierten Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes vorzunehmen (Hinweis E vom 19. Dezember 2006, 2002/03/0030, VwSlg 17.086 A). Bei der Beurteilung der Voraussetzung, dass die auszutauschenden Grundflächen möglichst gleichwertig sind, handelt es sich um eine jagdfachliche Frage, die anhand eines entsprechenden Sachverständigengutachtens von der Behörde geklärt werden muss.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030208.X05Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014