Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Anforderung, die behördliche Beurteilung (auch um den Anforderungen an eine nachvollziehbare Bescheidbegründung gerecht zu werden, vgl § 60 AVG) auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, wird es nicht gerecht, wenn die Behörde dann, wenn sie ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, ihre fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen, der das Gutachten erstattete, unter Vorhalt ihrer Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen.Der Anforderung, die behördliche Beurteilung (auch um den Anforderungen an eine nachvollziehbare Bescheidbegründung gerecht zu werden, vergleiche Paragraph 60, AVG) auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, wird es nicht gerecht, wenn die Behörde dann, wenn sie ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, ihre fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen, der das Gutachten erstattete, unter Vorhalt ihrer Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030208.X04Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014