Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Nach § 36 Abs 2 VwGG ist ein Säumnisbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgerichtshof einzustellen, wenn nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs der Bescheid von der belangten Behörde erlassen oder schon vor Einleitung des Vorverfahrens (das heißt schon vor einer derartigen Aufforderung) erlassen wird bzw wurde. Für so eine Einstellung ist nicht maßgeblich, ob der Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Frist erlassen wird.Nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG ist ein Säumnisbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgerichtshof einzustellen, wenn nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs der Bescheid von der belangten Behörde erlassen oder schon vor Einleitung des Vorverfahrens (das heißt schon vor einer derartigen Aufforderung) erlassen wird bzw wurde. Für so eine Einstellung ist nicht maßgeblich, ob der Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Frist erlassen wird.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030208.X03Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014