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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32 Abs2;Rechtssatz
Im Säumnisbeschwerdeverfahren wurde die belangte Behörde aufgefordert, den versäumten Bescheid innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Das Ende dieser dreimonatigen Frist fiel im vorliegenden Fall auf einen Samstag. Da nach § 33 Abs 2 AVG dann, wenn das Ende einer Frist (ua) auf einen Samstag oder Sonntag fällt, der nächste Tag, der nicht einer dieser Tage ist, als letzter Tag dieser Frist anzusehen ist, endete vorliegend die dreimonatige Frist am Montag (Hinweis B vom 15. Februar 2011, 2008/05/0075).Im Säumnisbeschwerdeverfahren wurde die belangte Behörde aufgefordert, den versäumten Bescheid innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Das Ende dieser dreimonatigen Frist fiel im vorliegenden Fall auf einen Samstag. Da nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG dann, wenn das Ende einer Frist (ua) auf einen Samstag oder Sonntag fällt, der nächste Tag, der nicht einer dieser Tage ist, als letzter Tag dieser Frist anzusehen ist, endete vorliegend die dreimonatige Frist am Montag (Hinweis B vom 15. Februar 2011, 2008/05/0075).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030208.X02Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014