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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit dieser Bestimmung angeordnete ex-tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten gewesen wäre, als ob der aufgehobene Bescheid nie erlassen worden wäre (Hinweis E vom 31. Jänner 2013, 2012/04/0093, mwN). Nichts Anderes gilt, wenn der Verwaltungsgerichtshof anstelle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes von der mit BGBl I Nr 51/2012 neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die entscheidungsreife Sache im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis selbst zu entscheiden, indem das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. Damit wurde nämlich lediglich eine Abkürzung des Verfahrens, das anderenfalls in einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Erlassung des durch die überbundene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes präjudizierten Ersatzbescheides bestanden hätte, vorgenommen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit dieser Bestimmung angeordnete ex-tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten gewesen wäre, als ob der aufgehobene Bescheid nie erlassen worden wäre (Hinweis E vom 31. Jänner 2013, 2012/04/0093, mwN). Nichts Anderes gilt, wenn der Verwaltungsgerichtshof anstelle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die entscheidungsreife Sache im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis selbst zu entscheiden, indem das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. Damit wurde nämlich lediglich eine Abkürzung des Verfahrens, das anderenfalls in einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Erlassung des durch die überbundene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes präjudizierten Ersatzbescheides bestanden hätte, vorgenommen.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030085.X01Im RIS seit
05.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017