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L37053 Anzeigenabgabe NiederösterreichNorm
AnzeigenabgabeG NÖ §5 Abs4;Rechtssatz
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Rechtsirrtum des Beschwerdeführers durch das Verhalten der Abgabenbehörde verursacht worden wäre, so musste der Beschwerdeführer jedoch spätestens mit der Abgabenvorschreibung vom 29. März 1996 wissen, dass die Wiener Abgabenbehörde (nunmehr) eine andere Auffassung vertrat. Dennoch hat er nach seinem eigenen Vorbringen bis 1998 damit zugewartet, in der Gemeinde P einen Bruchteilsfestsetzungsantrag verbunden mit einem Rückzahlungsersuchen zu stellen. Damit hat er aber bewirkt, dass die Gemeinde P gemäß der Bestimmung des § 5 Abs. 4 des NÖ Anzeigenabgabengesetzes (NÖ AnzAbgG), wonach im Bruchteilsfestsetzungsverfahren der Nachweis der Doppelbesteuerung innerhalb der Verjährungsfrist zu führen ist, infolge von Verjährung der ältesten Abgabenansprüche nicht mehr den gesamten Zeitraum der Doppelbesteuerung aufgerollt hat. Dass dieses Zuwarten des Beschwerdeführers durch ein Verhalten der Wiener Abgabenbehörde verursacht worden wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Auch die lange Verfahrensdauer bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Anzeigenabgabe ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Weder die Bestimmungen über die Bruchteilsfestsetzung nach § 5 Abs. 4 des NÖ AnzAbgG noch jene des (im Wesentlichen gleichlautenden) § 4 Abs. 3 Wr. AnzAbgG haben bei der Antragstellung vorausgesetzt, dass die Abgabe in der jeweils anderen Gebietskörperschaft bereits (rechtskräftig) festgesetzt oder entrichtet worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0028, mwN, sowie Höld, Kommentar zu den Anzeigeabgabe- und Ankündigungsabgabegesetzen, 71). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung durch die Wiener Abgabenbehörde iSd § 236 Abs. 1 BAO (vgl. § 3 Z 2 VO BGBl. II Nr. 435/2005) kann somit nicht erblickt werden. Aber auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Doppelbelastung mit Anzeigenabgabe ihre Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf hatte, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine Doppelbelastung mit Abgaben ausgelöst hat, die nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwarten gewesen ist.Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Rechtsirrtum des Beschwerdeführers durch das Verhalten der Abgabenbehörde verursacht worden wäre, so musste der Beschwerdeführer jedoch spätestens mit der Abgabenvorschreibung vom 29. März 1996 wissen, dass die Wiener Abgabenbehörde (nunmehr) eine andere Auffassung vertrat. Dennoch hat er nach seinem eigenen Vorbringen bis 1998 damit zugewartet, in der Gemeinde P einen Bruchteilsfestsetzungsantrag verbunden mit einem Rückzahlungsersuchen zu stellen. Damit hat er aber bewirkt, dass die Gemeinde P gemäß der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, des NÖ Anzeigenabgabengesetzes (NÖ AnzAbgG), wonach im Bruchteilsfestsetzungsverfahren der Nachweis der Doppelbesteuerung innerhalb der Verjährungsfrist zu führen ist, infolge von Verjährung der ältesten Abgabenansprüche nicht mehr den gesamten Zeitraum der Doppelbesteuerung aufgerollt hat. Dass dieses Zuwarten des Beschwerdeführers durch ein Verhalten der Wiener Abgabenbehörde verursacht worden wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Auch die lange Verfahrensdauer bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Anzeigenabgabe ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Weder die Bestimmungen über die Bruchteilsfestsetzung nach Paragraph 5, Absatz 4, des NÖ AnzAbgG noch jene des (im Wesentlichen gleichlautenden) Paragraph 4, Absatz 3, Wr. AnzAbgG haben bei der Antragstellung vorausgesetzt, dass die Abgabe in der jeweils anderen Gebietskörperschaft bereits (rechtskräftig) festgesetzt oder entrichtet worden wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0028, mwN, sowie Höld, Kommentar zu den Anzeigeabgabe- und Ankündigungsabgabegesetzen, 71). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung durch die Wiener Abgabenbehörde iSd Paragraph 236, Absatz eins, BAO vergleiche Paragraph 3, Ziffer 2, VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2005,) kann somit nicht erblickt werden. Aber auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Doppelbelastung mit Anzeigenabgabe ihre Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf hatte, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine Doppelbelastung mit Abgaben ausgelöst hat, die nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwarten gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010170243.X02Im RIS seit
29.05.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013