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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §146;Rechtssatz
Die Parteien des Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass im Februar 2001 dem Abbgabepflichtigen ausschließlich die Revisionsniederschrift zur Kenntnisnahme und Unterfertigung übermittelt wurde. Mit dieser erstmaligen Zusendung der Niederschrift (§ 116 WAO), die den Abschluss der Nachschau vom November 2000 bildete, wurde der Abgabepflichtige erstmals von den Feststellungen des Revisionsorgans hinsichtlich des strittigen Abgabenanspruches schriftlich in Kenntnis gesetzt. Damit lag eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinn des § 156 Abs. 1 WAO vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, 2006/13/0076), die zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt und den neuerlichen Lauf der Verjährungsfrist bewirkt hat. Ob diese Niederschrift lediglich als eine zusammenfassende Darstellung jener Daten, die der Abgabepflichtige dem Prüforgan zur Verfügung gestellt hatte, anzusehen ist, oder ob deren Erstellung weitere Ermittlungen und Berechnungen des Revisionsorgans zugrunde liegen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.Die Parteien des Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass im Februar 2001 dem Abbgabepflichtigen ausschließlich die Revisionsniederschrift zur Kenntnisnahme und Unterfertigung übermittelt wurde. Mit dieser erstmaligen Zusendung der Niederschrift (Paragraph 116, WAO), die den Abschluss der Nachschau vom November 2000 bildete, wurde der Abgabepflichtige erstmals von den Feststellungen des Revisionsorgans hinsichtlich des strittigen Abgabenanspruches schriftlich in Kenntnis gesetzt. Damit lag eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinn des Paragraph 156, Absatz eins, WAO vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, 2006/13/0076), die zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt und den neuerlichen Lauf der Verjährungsfrist bewirkt hat. Ob diese Niederschrift lediglich als eine zusammenfassende Darstellung jener Daten, die der Abgabepflichtige dem Prüforgan zur Verfügung gestellt hatte, anzusehen ist, oder ob deren Erstellung weitere Ermittlungen und Berechnungen des Revisionsorgans zugrunde liegen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010170242.X02Im RIS seit
29.05.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013