RS Vwgh 2013/4/24 2010/17/0242

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §146;
BAO §209 Abs1;
LAO Wr 1962 §116;
LAO Wr 1962 §156 Abs1;
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Parteien des Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass im Februar 2001 dem Abbgabepflichtigen ausschließlich die Revisionsniederschrift zur Kenntnisnahme und Unterfertigung übermittelt wurde. Mit dieser erstmaligen Zusendung der Niederschrift (§ 116 WAO), die den Abschluss der Nachschau vom November 2000 bildete, wurde der Abgabepflichtige erstmals von den Feststellungen des Revisionsorgans hinsichtlich des strittigen Abgabenanspruches schriftlich in Kenntnis gesetzt. Damit lag eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinn des § 156 Abs. 1 WAO vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, 2006/13/0076), die zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt und den neuerlichen Lauf der Verjährungsfrist bewirkt hat. Ob diese Niederschrift lediglich als eine zusammenfassende Darstellung jener Daten, die der Abgabepflichtige dem Prüforgan zur Verfügung gestellt hatte, anzusehen ist, oder ob deren Erstellung weitere Ermittlungen und Berechnungen des Revisionsorgans zugrunde liegen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.Die Parteien des Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass im Februar 2001 dem Abbgabepflichtigen ausschließlich die Revisionsniederschrift zur Kenntnisnahme und Unterfertigung übermittelt wurde. Mit dieser erstmaligen Zusendung der Niederschrift (Paragraph 116, WAO), die den Abschluss der Nachschau vom November 2000 bildete, wurde der Abgabepflichtige erstmals von den Feststellungen des Revisionsorgans hinsichtlich des strittigen Abgabenanspruches schriftlich in Kenntnis gesetzt. Damit lag eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinn des Paragraph 156, Absatz eins, WAO vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, 2006/13/0076), die zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt und den neuerlichen Lauf der Verjährungsfrist bewirkt hat. Ob diese Niederschrift lediglich als eine zusammenfassende Darstellung jener Daten, die der Abgabepflichtige dem Prüforgan zur Verfügung gestellt hatte, anzusehen ist, oder ob deren Erstellung weitere Ermittlungen und Berechnungen des Revisionsorgans zugrunde liegen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170242.X02

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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