RS Vwgh 2013/4/24 2010/17/0242

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §146;
BAO §209 Abs1;
LAO Wr 1962 §116;
LAO Wr 1962 §156 Abs1;
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Abgabenbehörde eine nach außen erkennbare Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches unternehmen, um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/16/0024, mwN). Als solche ist auch eine abgabenhördliche Nachschau iSd § 116 WAO anzusehen, über deren Ergebnis - wenn erforderlich - eine Niederschrift aufzunehmen ist. Als abgabenbehördliche Prüfung kommt ihr eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1991, Zl. 89/17/0183, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Abgabenbehörde eine nach außen erkennbare Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches unternehmen, um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/16/0024, mwN). Als solche ist auch eine abgabenhördliche Nachschau iSd Paragraph 116, WAO anzusehen, über deren Ergebnis - wenn erforderlich - eine Niederschrift aufzunehmen ist. Als abgabenbehördliche Prüfung kommt ihr eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1991, Zl. 89/17/0183, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170242.X01

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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