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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §146;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Abgabenbehörde eine nach außen erkennbare Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches unternehmen, um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/16/0024, mwN). Als solche ist auch eine abgabenhördliche Nachschau iSd § 116 WAO anzusehen, über deren Ergebnis - wenn erforderlich - eine Niederschrift aufzunehmen ist. Als abgabenbehördliche Prüfung kommt ihr eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1991, Zl. 89/17/0183, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Abgabenbehörde eine nach außen erkennbare Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches unternehmen, um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/16/0024, mwN). Als solche ist auch eine abgabenhördliche Nachschau iSd Paragraph 116, WAO anzusehen, über deren Ergebnis - wenn erforderlich - eine Niederschrift aufzunehmen ist. Als abgabenbehördliche Prüfung kommt ihr eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1991, Zl. 89/17/0183, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010170242.X01Im RIS seit
29.05.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013