RS Vwgh 2013/4/24 2010/03/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0060 B 20. Juni 2012 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine bloß teilweise Aufhebung, die in das auch der vertragsersetzenden Zusammenschaltungsanordnung innewohnende Äquivalenzgefüge eingreift, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der betroffene Teil der Anordnung einen inhaltlichen Zusammenhang mit anderen Anordnungsteilen aufweist und nach dem Willen der Parteien des Verwaltungsverfahrens einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung bildet, sodass er vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden kann (Hinweis E vom 28. April 2004, 2002/03/0166). In einem derartigen Fall (also bei inhaltlichem Zusammenhang mit anderen Teilen der Anordnung, die nach dem Parteiwillen wesentlicher Bestandteil sind) ist die Zusammenschaltungsanordnung zur Gänze aufzuheben, auch wenn die geltend gemachten Verfahrensmängel nur einen Teil betreffen (Hinweis Erkenntnisse vom 28. April 2004, 2002/03/0319 und2003/03/0011), bzw eine Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen einen untrennbaren Teil des Bescheids richtet, zurückzuweisen (Hinweis Beschlüsse vom 18. Oktober 2005, 2003/03/0110, und vom 19. Dezember 2005, 2005/03/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030155.X02

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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