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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat ein Gutachten eines Sachverständigen nicht nur auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (Hinweis E vom 12. Oktober 2004, 2003/05/0019, mwH), sondern sie ist auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030100.X07Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017