RS Vwgh 2013/4/24 2010/03/0100

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde hat ein Gutachten eines Sachverständigen nicht nur auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (Hinweis E vom 12. Oktober 2004, 2003/05/0019, mwH), sondern sie ist auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030100.X07

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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