RS Vwgh 2013/4/24 2010/03/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2013
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52;
EisenbahnG 1957 §35 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sicherer Eisenbahnbetrieb im Sinne des § 35 Abs 1 EisenbahnG 1957 gewährleistet ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung der Behörde obliegt. Die Aufgabe von beigezogenen Sachverständigen ist es lediglich, jene sachverständigen Sachverhaltsgrundlagen zu liefern, die die Behörde zur Beurteilung der von ihr zu lösenden Rechtsfrage benötigt.Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sicherer Eisenbahnbetrieb im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EisenbahnG 1957 gewährleistet ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung der Behörde obliegt. Die Aufgabe von beigezogenen Sachverständigen ist es lediglich, jene sachverständigen Sachverhaltsgrundlagen zu liefern, die die Behörde zur Beurteilung der von ihr zu lösenden Rechtsfrage benötigt.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030100.X06

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten