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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §56 Abs1;Rechtssatz
Die belBeh beschränkte sich in einem Verfahren betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bei ihrer Prüfung - insoweit zutreffend - zwar nicht allein auf die Tatsache der Bestrafung, sondern bejahte die nach § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 anzustellende Gefährdungsprognose mit Blick auf das den Verurteilungen zu Grunde liegende (Fehl-)Verhalten des Fremden. Dabei hätte sie aber zu beachten gehabt, dass die Verurteilungen (Urkundenfälschung, Körperverletzung, Sachbeschädigung), die (teilweise) wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen erfolgten, zwar die vierte Alternative des § 60 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 erfüllten. Die ausschließlich wegen Vergehen nach dem Strafgesetzbuch erfolgten Verurteilungen vermögen hingegen für sich keine schwere Gefahr iSd § 56 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 zu indizieren. Sie verwirklichten aber auch in ihrer Gesamtheit nicht den im § 56 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 normierten Tatbestand, wurde der Fremde doch in keinem Fall wegen einer auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt war, beruhender Vorsatztat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Da somit schon ein Tatbestand, der ein Aufenthaltsverbot nach § 56 FrPolG 2005 rechtfertigen würde, nicht erfüllt war, kann aber nicht mehr gesagt werden, vom Fremden gehe - aus strafrechtlicher Sicht - eine gegenwärtige Gefahr iSd § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 aus, ist dabei doch ein (nochmals) erhöhter Gefährdungsmaßstab anzulegen (vgl. E 22. November 2012, 2012/23/0030).Die belBeh beschränkte sich in einem Verfahren betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bei ihrer Prüfung - insoweit zutreffend - zwar nicht allein auf die Tatsache der Bestrafung, sondern bejahte die nach Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 anzustellende Gefährdungsprognose mit Blick auf das den Verurteilungen zu Grunde liegende (Fehl-)Verhalten des Fremden. Dabei hätte sie aber zu beachten gehabt, dass die Verurteilungen (Urkundenfälschung, Körperverletzung, Sachbeschädigung), die (teilweise) wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen erfolgten, zwar die vierte Alternative des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 erfüllten. Die ausschließlich wegen Vergehen nach dem Strafgesetzbuch erfolgten Verurteilungen vermögen hingegen für sich keine schwere Gefahr iSd Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 zu indizieren. Sie verwirklichten aber auch in ihrer Gesamtheit nicht den im Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 normierten Tatbestand, wurde der Fremde doch in keinem Fall wegen einer auf derselben schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt war, beruhender Vorsatztat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Da somit schon ein Tatbestand, der ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 56, FrPolG 2005 rechtfertigen würde, nicht erfüllt war, kann aber nicht mehr gesagt werden, vom Fremden gehe - aus strafrechtlicher Sicht - eine gegenwärtige Gefahr iSd Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 aus, ist dabei doch ein (nochmals) erhöhter Gefährdungsmaßstab anzulegen vergleiche E 22. November 2012, 2012/23/0030).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013180072.X02Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013