RS Vwgh 2013/4/25 2013/18/0072

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
StGB §125;
StGB §223 Abs1;
StGB §71;
StGB §83 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die belBeh beschränkte sich in einem Verfahren betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bei ihrer Prüfung - insoweit zutreffend - zwar nicht allein auf die Tatsache der Bestrafung, sondern bejahte die nach § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 anzustellende Gefährdungsprognose mit Blick auf das den Verurteilungen zu Grunde liegende (Fehl-)Verhalten des Fremden. Dabei hätte sie aber zu beachten gehabt, dass die Verurteilungen (Urkundenfälschung, Körperverletzung, Sachbeschädigung), die (teilweise) wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen erfolgten, zwar die vierte Alternative des § 60 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 erfüllten. Die ausschließlich wegen Vergehen nach dem Strafgesetzbuch erfolgten Verurteilungen vermögen hingegen für sich keine schwere Gefahr iSd § 56 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 zu indizieren. Sie verwirklichten aber auch in ihrer Gesamtheit nicht den im § 56 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 normierten Tatbestand, wurde der Fremde doch in keinem Fall wegen einer auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt war, beruhender Vorsatztat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Da somit schon ein Tatbestand, der ein Aufenthaltsverbot nach § 56 FrPolG 2005 rechtfertigen würde, nicht erfüllt war, kann aber nicht mehr gesagt werden, vom Fremden gehe - aus strafrechtlicher Sicht - eine gegenwärtige Gefahr iSd § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 aus, ist dabei doch ein (nochmals) erhöhter Gefährdungsmaßstab anzulegen (vgl. E 22. November 2012, 2012/23/0030).Die belBeh beschränkte sich in einem Verfahren betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bei ihrer Prüfung - insoweit zutreffend - zwar nicht allein auf die Tatsache der Bestrafung, sondern bejahte die nach Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 anzustellende Gefährdungsprognose mit Blick auf das den Verurteilungen zu Grunde liegende (Fehl-)Verhalten des Fremden. Dabei hätte sie aber zu beachten gehabt, dass die Verurteilungen (Urkundenfälschung, Körperverletzung, Sachbeschädigung), die (teilweise) wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen erfolgten, zwar die vierte Alternative des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 erfüllten. Die ausschließlich wegen Vergehen nach dem Strafgesetzbuch erfolgten Verurteilungen vermögen hingegen für sich keine schwere Gefahr iSd Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 zu indizieren. Sie verwirklichten aber auch in ihrer Gesamtheit nicht den im Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 normierten Tatbestand, wurde der Fremde doch in keinem Fall wegen einer auf derselben schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt war, beruhender Vorsatztat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Da somit schon ein Tatbestand, der ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 56, FrPolG 2005 rechtfertigen würde, nicht erfüllt war, kann aber nicht mehr gesagt werden, vom Fremden gehe - aus strafrechtlicher Sicht - eine gegenwärtige Gefahr iSd Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 aus, ist dabei doch ein (nochmals) erhöhter Gefährdungsmaßstab anzulegen vergleiche E 22. November 2012, 2012/23/0030).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013180072.X02

Im RIS seit

03.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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