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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/23/0018 E 31. Jänner 2013 RS 2Stammrechtssatz
Der Umstand, dass Zeugen den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet haben, darf nicht zu Lasten der die Vernehmung von Zeugen beantragenden Partei gehen. Vielmehr ist die Behörde in diesem Fall gehalten, als Zeugen geladene Personen - erforderlichenfalls durch Verhängung von Zwangsstrafen oder durch Vorführung - zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten (E 17. Juli 2008, 2007/21/0232).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013180030.X02Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013