TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/27 91/03/0346

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. November 1991, Zl. 8V-330/12/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. Februar 1990 gegen 01.15 Uhr an einem bestimmten Ort in Klagenfurt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich gegenüber dem einschreitenden besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Polizeibeamten gegen 02.11 Uhr in einem bestimmten Wachzimmer geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Schwerpunkt der Beschwerde liegt in der Rüge, daß die belangte Behörde im wesentlichen den Ausführungen der Amtssachverständigen gefolgt sei, deren Gutachten auf Grund der Aktenlage mit zwei Stellungnahmen von Lungenfachärzten in Widerspruch stehe, aus denen zu folgern sei, daß der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen unfähig gewesen sei, eine Atemluftprobe abzulegen. Die belangte Behörde hätte auch nicht den bloß "vagen Angaben" des Meldungslegers folgen dürfen, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen sei, den Test ordnungsgemäß durchzuführen.

Damit bekämpft die Beschwerde jedoch inhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde und übersieht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, das heißt, ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß eine den Beschwerdeführer belastende (und nicht seine eigene) Darstellung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner diesbezüglich eingeschränkten Befugnis nicht überprüfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0131 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Der angefochtene Bescheid hält jedoch den von der genannten Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen stand: Das nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO strafbare Verhalten besteht in der Weigerung, bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Ergeht die Aufforderung von einem hiezu berechtigten Organ, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Atemalkoholmeßgerät zu unterziehen und wird sie von dem hiezu Aufgeforderten verweigert, ist der Tatbestand erfüllt. Die belangte Behörde hat den hiezu erforderlichen Sachverhalt in hinreichendem Ausmaß festgestellt und auch im einzelnen angeführt, wie sie zu den Feststellungen gelangte.

Unter Bedachtnahme auf die Behauptungen des nunmehrigen Beschwerdeführers und auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten ärztlichen Befunde ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer an der Alkomatuntersuchung nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert war. Die belangte Behörde ist dabei den Ausführungen des Meldungslegers gefolgt, woraus sich ergibt, daß der Beschwerdeführer über die Bedienung des Alkomaten eingehend informiert worden war, er jedoch die Luft bei insgesamt sieben Blasversuchen jeweils nur teilweise in das Mundstück, teilweise jedoch neben das Mundstück blies, sodaß es zu keinem brauchbaren Meßergebnis kam. Dagegen kann aus der Aussage des Polizeibeamten nicht abgeleitet werden, daß der Beschwerdeführer unter Atemnot litt oder daß er anläßlich der Atemluftuntersuchung erwähnte, auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage zu sein, das Meßgerät zu bedienen. Daß die belangte Behörde den nachvollziehbaren Ausführungen des Meldungslegers gefolgt ist, begegnet keinen Bedenken; es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden muß (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0149, mit weiteren Judikaturhinweisen). Auch daß die belangte Behörde den Ausführungen der Amtssachverständigen gefolgt ist, begegnet keinen Bedenken. Die Amtssachverständige hat in ihren Stellungnahmen und Gutachten, insbesondere auch in ihrer abschließenden Beurteilung vom 15. Oktober 1991, nicht nur auf die Behauptungen des Beschwerdeführers Bedacht genommen, sondern auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befunde von Professor Dr. W und Dr. S und zusätzlich das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers zur Zeit der Atemluftuntersuchung gewertet. Die Amtssachverständige schloß sich grundsätzlich den Ausführungen Professor W an, daß eine Verschlechterung der Atemfunktion möglich gewesen sei; im Hinblick darauf, daß zur Zeit der Atemluftuntersuchung eine - auch für den Laien bemerkbare - Atemnot beim Beschwerdeführer nicht gegeben war, war eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Bedienung des Alkomaten jedoch auszuschließen. Zu Recht ist die belangte Behörde daher im Hinblick auf die insgesamt sieben unzureichenden Blasversuche des Beschwerdeführers davon ausgegangen, daß er den Atemluftalkoholtest verweigerte.

Auch insoweit der Beschwerdeführer die Modifizierung des Spruchs im angefochtenen Bescheid zur Tatzeit rügt, ist für ihn nichts gewonnen: Eine Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG ist nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Zl. 82/03/0265, Slg. Nr. 11.466/A) kommt es bei der Tatumschreibung auf Zeit und Ort der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung an. Wenn auch Tatort und Tatzeit möglichst präzise anzugeben sind, genügte schon die von der Erstbehörde vorgenommene Tatzeitumschreibung dem Erfordernis des § 44a lit. a VStG unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines Schutzes des Beschuldigten, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Daß die belangte Behörde die Tatzeit von "um 02.11 Uhr und in den darauffolgenden Minuten" in "gegen 02.11 Uhr" modifizierte, bringt auch unter dem Gesichtspunkt einer drohenden "Doppelbestrafung" (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) im Zusammenhalt mit der exakten Tatortbeschreibung keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer mit sich.

Zum abschließenden Hinweis des Beschwerdeführers, daß er sich NICHT in einer äußerst schlechten finanziellen Situation befinde, ist ihm zu entgegnen, daß er hiebei unterläßt, die Relevanz dieser Behauptung aufzuzeigen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030346.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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