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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67d Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/21/0277 E 16. Mai 2012 RS 5Stammrechtssatz
Hat der - bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen - Fremde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, so hat der UVS gemäß § 67d Abs. 1 AVG aber von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn er dies für erforderlich hält; damit steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des UVS (vgl. E 12. Juni 2003, 2002/20/0336; E 20. Dezember 2005, 2005/05/0017).Hat der - bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen - Fremde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, so hat der UVS gemäß Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG aber von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn er dies für erforderlich hält; damit steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des UVS vergleiche E 12. Juni 2003, 2002/20/0336; E 20. Dezember 2005, 2005/05/0017).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Ermessen Ermessen VwRallg8 ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012180072.X01Im RIS seit
30.05.2013Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013