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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §19 Abs1a;Rechtssatz
Bedient sich ein Unternehmer, der sich zur Durchführung einer Bauleistung verpflichtet hat, eines Subunternehmers, dann ist seine Leistung als Bauleistung anzusehen, auch wenn er selbst real keine Bauleistung erbringt (Ruppe/Achatz, UStG4, § 19 Tz 47; vgl. auch Stadie in Rau/Dürwächter, dUStG, § 13b nF Tz 373 zu Generalunternehmern und aaO Tz 381 zu Bauträgern). Dies gilt nur dann, wenn Generalunternehmer oder Bauträger diese Leistungen im eigenen Namen (wenn auch allenfalls auf fremde Rechnung; vgl. Ruppe/Achatz, aaO) erbringen.Bedient sich ein Unternehmer, der sich zur Durchführung einer Bauleistung verpflichtet hat, eines Subunternehmers, dann ist seine Leistung als Bauleistung anzusehen, auch wenn er selbst real keine Bauleistung erbringt (Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 19, Tz 47; vergleiche auch Stadie in Rau/Dürwächter, dUStG, Paragraph 13 b, nF Tz 373 zu Generalunternehmern und aaO Tz 381 zu Bauträgern). Dies gilt nur dann, wenn Generalunternehmer oder Bauträger diese Leistungen im eigenen Namen (wenn auch allenfalls auf fremde Rechnung; vergleiche Ruppe/Achatz, aaO) erbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150161.X04Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013