RS Vwgh 2013/4/25 2012/15/0161

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litc;
BAO §289 Abs2;
BAO §93 Abs2;
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Betreffend Umsatzsteuer 2007 ergibt sich aus dem Spruch unzweideutig, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen werde und der erstinstanzliche Bescheid unverändert bleibe. Dieser Spruch genügt und ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (vgl. Ritz, BAO4, § 289 Tz 47). Betreffend Umsatzsteuer 2006 wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid aber abgeändert und betreffend Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgabe auf das als Beilage angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen, welches "einen Bestandteil dieses Bescheidspruches" bilde. Diese "Verweistechnik" ist nicht zu beanstanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, 2006/13/0106, mwN); es ist auch nicht erkennbar, dass das Berechnungsblatt nicht nachvollziehbar wäre.Betreffend Umsatzsteuer 2007 ergibt sich aus dem Spruch unzweideutig, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen werde und der erstinstanzliche Bescheid unverändert bleibe. Dieser Spruch genügt und ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 289, Tz 47). Betreffend Umsatzsteuer 2006 wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid aber abgeändert und betreffend Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgabe auf das als Beilage angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen, welches "einen Bestandteil dieses Bescheidspruches" bilde. Diese "Verweistechnik" ist nicht zu beanstanden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, 2006/13/0106, mwN); es ist auch nicht erkennbar, dass das Berechnungsblatt nicht nachvollziehbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150161.X03

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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