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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litc;Rechtssatz
Betreffend Umsatzsteuer 2007 ergibt sich aus dem Spruch unzweideutig, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen werde und der erstinstanzliche Bescheid unverändert bleibe. Dieser Spruch genügt und ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (vgl. Ritz, BAO4, § 289 Tz 47). Betreffend Umsatzsteuer 2006 wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid aber abgeändert und betreffend Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgabe auf das als Beilage angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen, welches "einen Bestandteil dieses Bescheidspruches" bilde. Diese "Verweistechnik" ist nicht zu beanstanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, 2006/13/0106, mwN); es ist auch nicht erkennbar, dass das Berechnungsblatt nicht nachvollziehbar wäre.Betreffend Umsatzsteuer 2007 ergibt sich aus dem Spruch unzweideutig, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen werde und der erstinstanzliche Bescheid unverändert bleibe. Dieser Spruch genügt und ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 289, Tz 47). Betreffend Umsatzsteuer 2006 wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid aber abgeändert und betreffend Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgabe auf das als Beilage angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen, welches "einen Bestandteil dieses Bescheidspruches" bilde. Diese "Verweistechnik" ist nicht zu beanstanden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, 2006/13/0106, mwN); es ist auch nicht erkennbar, dass das Berechnungsblatt nicht nachvollziehbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150161.X03Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013