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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §9;Rechtssatz
Eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes verliert ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung -Eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes verliert ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind vergleiche - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung -
Ritz, BAO4, § 79 Tz 10; vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 1999, 99/15/0014, mwN; sowie das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, Zl. 2010/15/0131). Ritz, BAO4, Paragraph 79, Tz 10; vergleiche den hg. Beschluss vom 27. Mai 1999, 99/15/0014, mwN; sowie das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, Zl. 2010/15/0131).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150161.X01Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013