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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde kann in anderen Verfahren abgegebene sachverständige Stellungnahmen zwar gemäß § 46 AVG als Beweismittel heranziehen. Sie hat sich damit jedoch im Zug der Beweiswürdigung auseinander zu setzen und bei widersprüchlichen Beweisergebnissen zu begründen, welchem Ergebnis sie nach dem inneren Wahrheitsgehalt den Vorzug gibt.Die Behörde kann in anderen Verfahren abgegebene sachverständige Stellungnahmen zwar gemäß Paragraph 46, AVG als Beweismittel heranziehen. Sie hat sich damit jedoch im Zug der Beweiswürdigung auseinander zu setzen und bei widersprüchlichen Beweisergebnissen zu begründen, welchem Ergebnis sie nach dem inneren Wahrheitsgehalt den Vorzug gibt.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Verfahrensbestimmungen Beweismittel Sachverständigengutachten Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100096.X04Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013